Bauherren haften für Unfälle auf Baustellen

Jeder kennt die Schilder an Baustellen mit der Aufschrift „Eltern haften für ihre Kinder. In erster Linie haftet aber der Bauherr selber. Arbeitssicherheitsexperte Michael Müller von der TÜV Rheinland erklärt, „das typische Eltern-haften-für-ihre-Kinder ist ein Hinweisschild ohne Rechtsbindung.“ Die Arbeitsschutzregeln, die in der Baustellenverordnung verankert sind, gehören für jeden Bauherren umzusetzen. Dabei ist es egal ob Firmenchef oder privater Hausbauer. Die Schutzvorkehrungen erhöhen sich mit der Größe und Komplexität der Baustelle. Zwar haben Firmen im Gegensatz zu privaten Bauherren die Möglichkeit, einen Sicherheitskoordinator einzusetzen, der die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen überprüft. Die Haftung für Unfälle übernimmt der jedoch nicht.

Bauherren haften für Unfälle auf Baustellen
Bauherren haften für Unfälle auf Baustellen

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Baustelle weiträumig schützen

Ein Bauzaun ist zwingend erforderlich um die Baustelle vor unbefugtem Zutritt zu sichern. Befindet sich die Baustelle in der Nähe von Schulen, Kindergärten oder Altersheimen, ist es zwingend erforderlich die Zaunelemente zusätzlich miteinander zu verschrauben. Prinzipiell gilt auf jeder Baustelle: Alle potenziellen Gefahrenquellen – beispielsweise Gerüste, Schächte, Dächer, Gruben und Gräben – müssen so gesichert sein, dass niemand hinein- oder hinunterfallen kann. Ein besonderes Hauptaugenmerk gilt auch dem Baumaterial, welches herunterfallen könnte. Auch hier müssen Schutzvorkehrungen ergriffen werden. „Die Installation sogenannter Löwengänge ermöglicht einen Rundumschutz und ein sicheres Verkehren auf der Baustelle. Passanten werden bei dem unterqueren von Gerüsten geschützt“, erklärt Immobilienexperte David Liebig, von der Magna Real Estate AG. Nach Abreitsende dürfen zudem keine Lasten, Maschinen oder Werkzeuge an dem Kran hängen. Alle Maschinen gehören ausgeschaltet und vor einem unbefugtem Zugriff zu sichern.

Große Baustellen müssen angemeldet werden

Anmeldepflichtig sind Baustellen, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte dort gleichzeitig tätig sind oder der Aufwand mehr als 4.000 Arbeitsstunden, also rund 500 Arbeitstage, entspricht. Die Anmeldung bei der zuständigen Behörde, je nach Bundesland variiert der Name des Amtes, muss spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle erfolgen.

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