Die Baulast entpuppt sich als Überraschung

Vor jedem Kauf einer Immobilie ist es zwingend notwendig, in das Grundbuch und das Verzeichnis zu sehen, um über eine mögliche bestehende Baulast informiert zu werden.

 

Die Baulast entpuppt sich für manche Eigentümer als Überraschung
Die Baulast entpuppt sich für manche Eigentümer als Überraschung

Die Entscheidung für ein Objekt ist gefallen, die Finanzierung abgesichert und der Notartermin schon vereinbart. Schnell wird vergessen nachzusehen, ob eine Baulast und Grunddienstbarkeiten auf der Immobilie liegen. An diese Pflichten ist der neue Eigentümer gebunden. Oftmals führen diese zu Problemen mit der Nutzbarkeit der Immobilie. Die häufigsten Beispiele sind Stellplätze, Rechte von Versorgern, Wegerechte, Abstandsfläche oder Stellplätze. Diese Einschränkung mindern den Wert der Immobilie und lassen den Kaufpreis reduzieren.

Rechtslage der Baulast

Jörn Reinecke, Vorstand der Magna Real Estate AG rät, „Lassen Sie sich vorab durch professionelle Hilfe eines Anwalts oder eines Notars die Rechtslage der Baulast oder Grunddienstbarkeit erklären und Absichern, damit Sie im Nachhinein nicht in Schwierigkeiten kommen.“

Achten Sie auf diese Grunddienstbarkeiten

Die Grunddienstbarkeiten sind im Grundbuch Abteilung 2 zu finden. Damit sind sich rechtlich verbindend. Die Verpflichtungen besagen, dass das Grundstück einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen dient.
Ein Eigentümer muss zum Beispiel akzeptieren, dass der Bagger des Stromversorgers sein Grundstück überquert, um eine Kaputte Leitung zu reparieren.

Grunddienstbarkeit muss vom Notar aufgeklärt werden

Vor dem Erwerb werden Grunddienstbarkeiten abgeklärt. Notare schauen vor der Beurkundung in das Grundbuch und weisen auf mögliche Grunddienstbarkeit hin. Gibt es kein Einverständnis des Käufers, kommt der Kauf nicht zustande.

Baulasten – behördliche Auflagen prüfen

Eine Baulast ist im Gegensatz zu einer Grunddienstbarkeit schwieriger zu erkennen. Sie werden nicht im Grundbuch erwähnt. Damit werden sie nicht automatisch vom Notar bei Abschluss des Kaufvertrages überprüft. Man kann eine Baulast nur durch einen Blick in das Baulastenverzeichnis entlarven. Das Baulastenverzeichnis wird geführt von Städten, Gemeinden und Landkreisen. Zuständig sind in der Regel die Bauämter.

Eine Baulast wird zwischen Grundstückseigentümer und der Behörde vereinbart. Der Dauerbrenner ist die Abstandfläche zum Nachbar. Die Verpflichtung muss auch von einem möglichen Grundstücks-Nachbesitzer eingehalten werden.

Vorab Rechte und Pflichten mit Nachbarn abklären

Wenn Sie zusätzlich zur Baulast einen privaten Vertrag mit dem Nachbarn abschließen, sollten die Rechte präzise beschrieben werden.
Eine Baulast hat weitere Tücken. Wenn der Eigentümer häufig wechselt ist nicht mehr ganz klar nachvollziehbar wer sie eintragen ließ.

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